Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der G. Lang GmbH & Co. KG

zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand Juni 2022


§ 1 Grundsätze

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der G. Lang GmbH & Co.KG (im Folgenden „G. Lang“ genannt) gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen finden, soweit sie im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen, keine Anwendung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Sondervereinbarungen sind nur wirksam bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung oder Anerkennung durch G. Lang. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn G. Lang in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

 

§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand

2.1 G. Lang unterbreitet ihre Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn G. Lang dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen G. Lang sich hiermit Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

§ 3 Preise und Lieferungen

3.1 Es gelten unsere Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ab Werk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wir behalten uns ausdrücklich die Anfechtung wegen Tippfehlern oder Kalkulationsirrtümern vor.

3.2. Soweit G. Lang aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungsmaterial (insbesondere Transportverpackung) verpflichtet sind, hat der Kunde das entsprechende Material auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.

3.3 Bei Erhöhungen von Preisen um mehr als 10 % innerhalb von 8 Wochen nach Angebotsbestätigung ist G. Lang berechtigt, nachträglich eine Preiserhöhung zu verlangen.

 

§ 4 Lieferzeiten

4.1 Die Lieferzeiten sind produktabhängig und werden im jeweiligen Rechtsgeschäft konkret vereinbart. Sofern G. Lang verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird G. Lang den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist G. Lang berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird sie unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von G. Lang, wenn G. Lang ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn G. Lang im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.2 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn G. Lang die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er G. Lang erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4.3 Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt § 6.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Unsere Lieferung gilt „ex works“, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Ex-works-Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Sofern schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an das beauftragte Transportunternehmen übergeben wurde; macht der Vertragspartner in diesem Falle Schadensersatzansprüche geltend, so tritt G. Lang seine gegen das Transportunternehmen bestehenden Ansprüche an den Kunden ab.

 

§ 6 Gewährleistung

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist G. Lang nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. G. Lang trägt die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Vertragspreises.

6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

6.5 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftung

7.1 G. Lang haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von G. Lang beruhen. Soweit G. Lang keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.2 G. Lang haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3 Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von G. Lang auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.4. Bei der Bearbeitung von Werkstücken des Kunden haftet G. Lang nur für den durch sie verursachten Ausschuss in Höhe des Auftragswerts, nicht jedoch für das komplette Werkstück.

7.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber G. Lang ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von G. Lang.

 

§ 8 Zahlung

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsverpflichtungen sofort nach Erhalt der Ware und ohne Abzug fällig.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, akzeptiert G. Lang weder Wechsel noch Schecks als Zahlungsmittel.

8.3 Bei Zahlungsverzug ist G. Lang ohne vorangegangene Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Jegliche von G. Lang gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultierenden Forderungen in deren Eigentum. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von G. Lang stehenden Waren unverzüglich anzuzeigen und jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit derartigen Eingriffen entstehen, zu tragen und G. Lang insofern von diesen Kosten freizustellen.

9.2 Der gesetzliche Eigentumserwerb gem. der §§ 950 ff. BGB wird ausgeschlossen, sofern durch die Lieferung Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt. G. Lang erwirbt somit anteiliges Eigentum.

9.3 G. Lang stimmt einer Weiterveräußerung durch den Vertragspartner zu, sofern dieser in gleichem Umfang den Eigentumsvorbehalt gegenüber dessen Kunden vereinbart. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware wie z.B. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen werden ausgeschlossen.

9.4 Wird die Ware oder eine Ware, die Ware von G. Lang in irgendeiner Form beinhaltet, an einen Dritten weiter veräußert, so tritt unser Vertragspartner bis zum Zeitpunkt der Erfüllung sämtliche Ansprüche sowie die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an G. Lang ab; G. Lang nimmt die Abtretung hiermit an.

9.5 Stellt der Vertragspartners Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist G. Lang unabhängig von Ziff. 9 dieser AGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

§ 10 Rücktritt vom Vertrag

G. Lang ist berechtigt bei (teilweiser) Nichtzahlung des Kunden und nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche bis dahin erbrachten Lieferungen an den Kunden hat dieser wieder auf seine Kosten zurückzugeben. Bis dahin geleistete Teilzahlungen verbleiben bei G. Lang und dienen der Begleichung von Schadensersatzpositionen auf Grund des ausgefallenen Geschäfts. Insoweit entfallen Ansprüche des Kunden nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.

 

§ 11 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen G. Lang an Dritte sind ausgeschlossen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand ist Saarbrücken.

12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.

12.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
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