Allgemeine Geschäftsbedingungen der G. Lang GmbH & Co. KG
zur Verwendung gegenüber Unternehmern
Stand Juni 2022
§ 1 Grundsätze
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der G. Lang GmbH & Co.KG (im Folgenden „G. Lang“ genannt) gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen finden, soweit sie im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen, keine Anwendung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Sondervereinbarungen sind nur wirksam bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung oder Anerkennung durch G. Lang. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn G. Lang in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand
2.1 G. Lang unterbreitet ihre Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn G. Lang dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen G. Lang sich hiermit Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
§ 3 Preise und Lieferungen
3.1 Es gelten unsere Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ab Werk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wir behalten uns ausdrücklich die Anfechtung wegen Tippfehlern oder Kalkulationsirrtümern vor.
3.2. Soweit G. Lang aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungsmaterial (insbesondere Transportverpackung) verpflichtet sind, hat der Kunde das entsprechende Material auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.
3.3 Bei Erhöhungen von Preisen um mehr als 10 % innerhalb von 8 Wochen nach Angebotsbestätigung ist G. Lang berechtigt, nachträglich eine Preiserhöhung zu verlangen.
§ 4 Lieferzeiten
4.1 Die Lieferzeiten sind produktabhängig und werden im jeweiligen Rechtsgeschäft konkret vereinbart. Sofern G. Lang verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird G. Lang den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist G. Lang berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird sie unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von G. Lang, wenn G. Lang ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn G. Lang im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.2 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn G. Lang die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er G. Lang erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.3 Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt § 6.
§ 5 Gefahrenübergang
Unsere Lieferung gilt „ex works“, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Ex-works-Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Sofern schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an das beauftragte Transportunternehmen übergeben wurde; macht der Vertragspartner in diesem Falle Schadensersatzansprüche geltend, so tritt G. Lang seine gegen das Transportunternehmen bestehenden Ansprüche an den Kunden ab.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist G. Lang nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. G. Lang trägt die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Vertragspreises.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.5 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.